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Die Datenschutzaufsichtsbehörden führen eine abgestimmte Überprüfung von Webhosting-Verträgen in Bayern, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt durch.

Die wenigsten Unternehmen kommen heutzutage ohne eine Internetseite aus und die wenigsten Internetseiten sind zu 100 % datenschutzkonform. Das Ziel der koordinierten Prüfung der Datenschutzaufsichtsbehörden ist daher eine datenschutzrechtliche Verbesserung der Web-Auftritte von kleinen und großen Unternehmen.

Dabei nehmen die Behörden zunächst die Webhoster und deren Verträge ins Visier. In der Regel verarbeiten die Webhoster nämlich für ihre Kunden (Unternehmen, die Webseiten betreiben) personenbezogene Daten der Besucher der Internetseite. Daher obliegt sowohl dem Kunden als auch dem Webhoster die Verpflichtung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung zu schließen. Lediglich bei rein statischen Websites (zur Selbstdarstellung des Unternehmens), d.h. wenn keine personenbezogenen Daten über die Seitenaufrufe an den Webseiten-Betreiber fließen und auch kein Nutzer-Tracking stattfindet, liegt keine Auftragsverarbeitung vor.

Diese Auftragsverarbeitungsvereinbarungen müssen gewisse Mindeststandards erfüllen und deren Einhaltung wird aktuell von den Datenschutzaufsichtsbehörden der o.g. Länder überprüft. Dies ist für die Unternehmen, die Webseiten betreiben positiv zu bewerten. Da die Unternehmen i.d.R. für den Betrieb ihrer Webseite auf externe Dienstleister wie z.B. Webhoster angewiesen sind, haben sie in den meisten Fällen keine oder nur geringe Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt der Auftragsverarbeitungsvereinbarungen, tragen aber am Ende die datenschutzrechtliche Verantwortung für ihre Webseiten.

Für die Unternehmen, die Webseiten betreiben, bedeutet dies, dass sie von dieser koordinierten Prüfung in erster Linie nicht betroffen sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach Abschluss der Prüfungen einige Webhoster ihre Vereinbarungen nachbessern müssen und Sie diesbezüglich kontaktieren. Wenn Sie noch keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit Ihren Webhoster haben, sollte dies außerdem unbedingt nachgeholt werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Beurteilung behilflich, ob Sie für Ihre Internetseite eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung benötigen und helfen Ihnen bei der Kommunikation mit Ihrem Webhoster.

 

Nürnberg, den 08.09.2022

Dr. Beate Schlieker

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