Skip to content

Mit Inkrafttreten des neuen TTDGS ergeben sich insbesondere für Webseitenbetreiber:innen erweiterte Informationspflichten. Betroffen sind hier vor allem die Cookie-Banner.

Am 01.12.2021 trat das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (kurz: TTDSG) in Kraft. Das TTDSG dient der Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie der EU (umgangssprachlich auch Cookie-Richtlinie genannt) und der Anpassung deutscher Gesetzte an die DSGVO. Am 20.12.2021 veröffentlichte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (kurz: DSK) eine Neufassung der Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien (OH Telemedien 2021).

Die OH Telemedien stellt insbesondere Anforderungen an den Betrieb von Webseiten und Apps dar. Wichtigste Regelung ist § 25 TTDSG zum Schutz der Privatsphäre in Endeinrichtungen. Viele Webseiten bedienen sich der Hilfe von Cookies, um z.B. den Besuch der Webseite nutzerfreundlicher zu machen oder um das Nutzerverhalten auszuwerten. Ein Cookie ist eine kleine Datei, mit der Benutzer:innen einer Website identifiziert werden können und die bei Besuch der Website auf dem jeweiligen Computer, Tablet oder Smartphone (im Gesetz als „Endeinrichtung“ bezeichnet) gespeichert werden. Durch die Speicherung des Cookies sieht das Gesetz eine Verletzung des Schutzes der Privatsphäre und macht die Verwendung von nicht unbedingt erforderlichen Cookies von einer Einwilligung abhängig. Die Einwilligung kann grundsätzlich über ein sogenanntes Cookie-Banner eingeholt werden, soweit dieses klare und umfassende Informationen zur Verfügung stellt.

An dieser Stelle kommt die neue Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien (OH Telemedien 2021) ins Spiel, die umfassende Vorgaben enthält, wie ein Cookie-Banner beschaffen sein muss und welche Informationen zu welchem Zeitpunkt gegeben werden müssen.

Die Vorgaben dieser Orientierungshilfe sollten von allen Anbieter:innen umgesetzt werden, auch wenn diese noch nicht in Stein gemeißelt sind. Aktuell läuft nämlich noch ein sogenanntes Konsultationsverfahren, bei dem Vertreter:innen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Gesellschaft und Verwaltung Gelegenheit gegeben wird, zu der OH Telemedien 2021 Stellung zu nehmen. Die DSK teilt auf ihrer Webseite ausdrücklich mit, dass das Konsultationsverfahren der Überprüfung und ggf. der Fortentwicklung der Orientierungshilfe dienen soll, aber nicht ihre Geltung und Anwendung in der datenschutzaufsichtlichen Praxis berühre.

Daher empfehlen wir bereits jetzt Betreiber:innen von Webseiten diese an die neuen Vorgaben anzupassen. Als Kunde der BSD Business Service Datenschutz profitieren Sie von unserem Aktualisierungsservice. Daher haben wir die bei uns hinterlegte Website bereits geprüft und soweit Änderungen erforderlich sind, haben Sie von uns ein diesbezügliches Anschreiben erhalten. Bitte setzen die Vorgaben zeitnah um, damit Ihr Internetauftritt datenschutzkonform und sicher bleibt.

Nürnberg, den 07.04.2022

Dr. Beate Schlieker

An den Anfang scrollen